Verbreitungsrecht
Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel gestatten zertifizierten Vertriebshändlern (Resellern), Produkte an Verbraucher zu verkaufen. Es werden so genannte Wiederverkäuferrechte vergeben. Nur autorisierte Partner dürfen Softwarelizenzen verkaufen und sind obligatorische Mitglieder des Partnerprogramms des Herstellers. Wiederverkäufer haben das nicht-exklusive Recht, lizenzierte Software innerhalb der EU/EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Wiederverkäufer dürfen jedoch auch in anderen Regionen tätig werden. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
Der Vertreiber ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter dem jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Eigentumsrechte und einschlägige Urheberrechtsvermerke sind zu beachten und zu befolgen. Alle Warenzeichen und eingetragenen Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Technische Angaben müssen immer den Angaben des Herstellers entsprechen. Bilder, Piktogramme und Logos dürfen nur zur Kennzeichnung von Artikeln verwendet werden. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers.
Zulassungspflicht
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht werden. Die Lizenz wird gegen ein Entgelt erteilt, das es dem Händler ermöglicht, eine dem wirtschaftlichen Wert der Software entsprechende Vergütung zu erhalten. Der Rechtsinhaber verpflichtet den Vertreiber, die Software zur dauerhaften und zeitlich unbegrenzten Nutzung zu verkaufen. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass die Software den Lizenzbedingungen und Produktnutzungsrechten des Softwareherstellers unterliegt.
Der Käufer hat ein einfaches und uneingeschränktes Recht, die Software zu nutzen. Er darf die Software nicht kopieren oder anderen zur Nutzung überlassen. Mehrfache Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.